




Patente schützen technische Erfindungen, die neu (noch nicht veröffentlicht) sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen. Umfasst ist eine erste Einschätzung der prinzipiellen Schutzfähigkeit der Erfindung und die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen auf der Basis der Erfindungsmeldung und/oder einer technischen Besprechung, in der die Erfindung erläutert wird. Für Anmelderinnen ohne eigene Patentabteilung und Fristüberwachung übernehmen wir auf Wunsch gerne die Vertretung, zahlen Gebühren ein und erinnern an Fristen.
Ablauf
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Fragen & Antworten
Du hast spezifische Fragen? Hier findest du schnelle Antworten auf die wichtigsten Anliegen unserer Mandant*innen.
Es gibt leider kein Geld zurück. Das Risiko mangelnder Patentfähigkeit kann aber durch eine Patentrecherche reduziert werden. Eine Zurückweisung erfolgt erst, wenn eine oder mehrere Amtsbescheide erfolglos erwidert wurden und der Prüfer oder die Prüferin im Patentamt auch in einer Anhörung nicht von der Schutzfähigkeit der Erfindung überzeugt werden konnte.
Der Unterlassungsanspruch entsteht erst mit der Patenterteilung. Auch wenn direkt mit der Anmeldung Prüfungsantrag gestellt wird, kann das einige Jahre dauern. Das ist aber nicht schlimm: Sobald die Anmeldung ausgearbeitet und eingereicht ist, kann die Anmelderin die Erfindung veröffentlichen, herstellen, verkaufen und verwerten. Wenn eine Verletzung festgestellt wird, gibt es Möglichkeiten, das Prüfungsverfahren zu beschleunigen oder ein Gebrauchsmuster abzuspalten und Klage aus dem ungeprüften Gebrauchsmuster einzureichen.
Nein. Es gibt für Inländer keinen Vertretungszwang beim Patentamt. Wer allerdings keine professionelle Ausbildung hat, ist gut beraten, sich im Verfahren bis zur Erteilung kompetent begleiten zu lassen. Nur Fachleute können eine Erfindung so beanspruchen, dass ein optimaler Schutzumfang erreicht wird.
Dann ist ein Patent das falsche Schutzrecht. Gerne melde ich die Marke auch als solche an.
Auch Software ist unter gewissen Umständen schutzfähig. Das kann man aber nur im Einzelfall entscheiden. Wichtig ist, dass die Erfindung einen technischen Charakter hat.
Nein. Die Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erfolgt im Patentamt. Für eine Neuanmeldung wird die Erfindung beschrieben und beansprucht und das Patentamt prüft den beanspruchten Gegenstand. Nur in seltenen Fällen wird das Patent direkt erteilt.
Ja. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet wird. Der Arbeitgeber kann die Erfindung entweder in Anspruch nehmen oder freigeben. Im Gegenzug gibt es ggf. eine Arbeitnehmererfindervergütung.
Als Erfinder oder Erfinderin sollen nur diejenigen benannt werden, die auch wirklich zur Erfindung beigetragen haben. Geldgeber*innen, Zeichner und Konstrukteure gehören normalerweise nicht dazu. Auch nicht die Abteilungsleiter*innen, wenn sie nichts erfunden haben. Es gibt Länder, in denen eine falsche Erfindernennung zur Nichtigkeit des Patents führt. Also nie zu viele, aber auch nicht zu wenig Erfinder*innen angeben.
Nein. Erfinder*innen sind immer natürliche Personen. Ein Unternehmen kann aber die Anmelderin sein. Dann ist in der Erfinderbenennung anzugeben, wie das Recht auf das Patent vom Erfinder oder der Erfinderin auf das Unternehmen übergegangen ist, z.B. per Vertrag vom… oder aufgrund Inanspruchnahme nach Arbeitnehmererfindergesetz.
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