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Neuanmeldung Marke (DE)

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Marken schützen alle Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Beispiele sind Wörter oder Logos. Beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig. Umfasst ist eine erste Einschätzung der prinzipiellen Schutzfähigkeit der Zeichen und die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen. Für Anmelderinnen ohne eigene Patentabteilung und Fristüberwachung übernehmen wir auf Wunsch gerne die Vertretung, zahlen Gebühren ein und erinnern an Fristen.

Ablauf

Du möchtest wissen, wie es nach deiner Anfrage weitergeht? In vier Schritten gelangst Du zum Ergebnis:

Fragen & Antworten

Du hast spezifische Fragen? Hier findest du schnelle Antworten auf die wichtigsten Anliegen unserer Mandant*innen.

Es gibt leider kein Geld zurück. Eine Zurückweisung kann aber erst erfolgen, wenn ein oder mehrere Amtsbescheide erfolglos erwidert wurden. Eine Zurückweisung kann mit einer Beschwerde beim Bundespatentgericht angefochten werden.

Der Unterlassungsanspruch entsteht mit der Eintragung der Marke. Wenn keine Schutzhindernisse bestehen, wird die Marke innerhalb weniger Wochen eingetragen.

Nein. Es gibt für Inländer*innen keinen Vertretungszwang beim Patentamt. Wer allerdings keine professionelle Ausbildung hat, ist gut beraten, sich im Verfahren bis zur Eintragung kompetent begleiten zu lassen. Gerade bei der Auswahl der Marke und des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses kann man eine Menge falsch machen.

Nein. Die Prüfung im Patentamt umfasst nur sogenannte absolute Schutzhindernisse, d.h. ob die Marke schutzfähig und nicht etwa beschreibend ist. Die Frage, ob mit der Marke eine Verletzung begangen wird, klärt eine Ähnlichkeitsrecherche.

Nein. Markenrechte sind vom Arbeitnehmererfinderrecht nicht umfasst.

Ja. Anders als bei Patenten gibt es bei Marken kein Neuheitserfordernis. Sie kann jederzeit angemeldet werden. Es ist allerdings sinnvoll, nicht zu lange zu warten, damit die Marke nicht von Domaingrabbern oder anderen Wettbewerbern gekapert wird.

Nein. Die Marke kann man nicht mehr ändern, nachdem sie eingereicht wurde. Es müsste ggf. eine neue Anmeldung eingereicht werden. Das Einzige, was erlaubt ist: Waren oder Dienstleistungen aus dem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis streichen oder klarstellen.

Ja. Es gibt auch in Deutschland ein Benutzungserfordernis. Die Benutzung muss jedoch nur nachgewiesen werden, wenn im Löschungs- oder Verletzungsverfahren der Einwand mangelnder Benutzung erhoben wird. Innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung gibt es eine Benutzungsschonfrist. In dieser Zeit kann man keinen Einwand mangelnder Benutzung erheben.

Eine Wortmarke schützt das Wort unabhängig davon, mit welcher graphischen Gestaltung es benutzt wird. Eine Wort-Bild-Marke schützt die graphische Gestaltung in Verbindung mit dem Wort. Sie hat also einen anderen Schutzumfang. Wenn die Wortmarke schutzfähig ist, dann meldet man am Besten beides an.

Du hast Fragen? Wir helfen dir gerne weiter.

Porträt von Dr. Renate Weisse
Dr. Renate Weisse Patentanwältin

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