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Neuanmeldung Gebrauchsmuster

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Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen, die neu (innerhalb des letzten halben Jahres nicht veröffentlicht) sind und auf einem erfinderischen Schritt beruhen. Umfasst ist eine erste Einschätzung der prinzipiellen Schutzfähigkeit der Erfindung und die Ausarbeitung der Anmeldeunterlagen auf der Basis der Erfindungsmeldung und/oder einer technischen Besprechung, in der die Erfindung erläutert wird. Für Anmelderinnen ohne eigene Patentabteilung und Fristüberwachung übernehmen wir auf Wunsch gerne die Vertretung, zahlen Gebühren ein und erinnern an Fristen.

Ablauf

Du möchtest wissen, wie es nach deiner Anfrage weitergeht? In vier Schritten gelangst Du zum Ergebnis:

Fragen & Antworten

Du hast spezifische Fragen? Hier findest du schnelle Antworten auf die wichtigsten Anliegen unserer Mandant*innen.

Das passiert normalerweise nicht, wenn alle Formalien eingehalten werden. Gebrauchsmuster werden – solange keine Verfahren beansprucht werden – ungeprüft eingetragen.

Patente laufen maximal 20 Jahre, Gebrauchsmuster maximal 10 Jahre. Gebrauchsmuster können auch dann noch rechtsbeständig sein, wenn die Anmelderin die Erfindung maximal ein halbes Jahr vor dem Anmeldetag veröffentlicht hat. Es gibt noch weitere Unterschiede – die kann man googeln. Aber Vorsicht: die Anforderungen an den erfinderischen Schritt sind – egal was da an Gerüchten im Internet kursiert – die gleichen, wie an die erfinderische Tätigkeit bei Patenten.

Der Unterlassungsanspruch entsteht mit der Eintragung. Diese erfolgt normalerweise innerhalb weniger Wochen.

Nein. Es gibt für Inländer keinen Vertretungszwang beim Patentamt. Wer allerdings keine professionelle Ausbildung hat, ist gut beraten, sich im Verfahren bis zur Eintragung kompetent begleiten zu lassen. Nur Fachleute können eine Erfindung so beanspruchen, dass ein optimaler Schutzumfang erreicht wird.

Diese Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden: Die Anforderungen an den erfinderischen Schritt in einem Gebrauchsmuster sind die gleichen, wie bei der erfinderischen Tätigkeit bei einem Patent. Ob eine schutzfähige Erfindung vorliegt oder nicht, klären wir am Besten in einem Beratungsgespräch.

Auch Software ist unter gewissen Umständen schutzfähig. Das kann man aber nur im Einzelfall entscheiden. Wichtig ist, dass die Erfindung einen technischen Charakter hat.

Nein. Die Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erfolgt entweder im Verletzungsprozess oder im Löschungsverfahren. Für eine Neuanmeldung wird die Erfindung beschrieben und beansprucht und das Patentamt führt nur eine Formalprüfung durch. Normalerweise  wird das Gebrauchsmuster direkt und ansonsten ungeprüft eingetragen.

Ja. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Erfindung dem Arbeitgeber gemeldet wird. Der Arbeitgeber kann die Erfindung entweder in Anspruch nehmen oder freigeben. Im Gegenzug gibt es ggf. eine Arbeitnehmererfindervergütung.

Nein. Bei Gebrauchsmustern werden gar keine Erfinder*innen genannt.

Nein. Das ist aber auch egal, denn bei Gebrauchsmuster werden keine Erfinder genannt.  Ein Unternehmen kann die Anmelderin sein.

Du hast Fragen? Wir helfen dir gerne weiter.

Porträt von Dr. Renate Weisse
Dr. Renate Weisse Patentanwältin

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