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Bescheidserwiderung Patent (DE)

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Nur selten werden Patente direkt erteilt. Der beanspruchte Gegenstand wird von einem Prüfer oder einer Prüferin im Patentamt auf Antrag u.a. auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit geprüft und es ergeht ein Amtsbescheid, in dem Rechercheergebnisse mitgeteilt und evtl. vorliegende Beanstandungen aufgeführt sind. Auf diese Beanstandungen oder Einlassungen im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren kann man eine Erwiderung einreichen. Umfasst ist hier die Prüfung des Bescheids, ggf. Rücksprache mit der Erfinderin oder dem Erfinder und die Ausarbeitung einer Erwiderung.

Ablauf

Du möchtest wissen, wie es nach deiner Anfrage weitergeht? In vier Schritten gelangst Du zum Ergebnis:

Fragen & Antworten

Du hast spezifische Fragen? Hier findest du schnelle Antworten auf die wichtigsten Anliegen unserer Mandant*innen.

Im Amtsbescheid ist die Frist angegeben, beispielsweise 4 Monate ab Erhalt des Bescheids.

Das ist gut, denn dann kann durch eine einfache Änderung des beanspruchten Gegenstands eine Erteilung erreicht werden.

Ja. Man kann die Frist mit einem schriftlichen Antrag verlängern. Dieser muss allerdings vor Fristende im Amt eingehen.

Ja. Es gibt in Deutschland keinen Vertretungszwang. Es ist für Laien allerdings sinnvoll, sich kompetent begleiten zu lassen und die Vertretung zu beauftragen.

Nein. Normalerweise nicht. Die Anmeldung ist auf den Gegenstand beschränkt, der in den ursprünglich eingereichten Unterlagen beschrieben und beansprucht wurde. Die Ansprüche können durch Merkmale aus der Beschreibung oder den Unteransprüchen ergänzt werden. Innerhalb eines Jahres ab Prioritätstag (=Tag der ersten Anmeldung) kann aber eine neue Anmeldung eingereicht werden, in der die Verbesserungen aufgenommen werden.

Du hast Fragen? Wir helfen dir gerne weiter.

Porträt von Dr. Renate Weisse
Dr. Renate Weisse Patentanwältin

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